Versicherungsbedingungen -
es gelten die Versicherungsbedingungen der GOTHAER
VERSICHERUNG AG
Es gelten unsere Allgemeinen Mietvertrags- und Lieferbedingungen
!
Nur diese Maschinen sind versichert für die eine Prämie
berechnet wird!
Bei Diebstahl
einer versicherten Mietsache beträgt der Selbstbehalt
für jeden Schadensfall 25% vom Zeitwert der entwendeten
Mietsache - mindestens € 2500,00.
Ein Abhandenkommen einer Mietsache ist dem Vermieter
ohne Verzögerung mitzuteilen.
Die
Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der
Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.
Der
Mieter bestätigt, dass er über eine
Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die
den Betrieb einer Mietsache einschließt.
Private Mieter müssen die Mietsachen in
ihre private Haftpflicht einschließen.
Für
den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
besteht seitens des Vermieters kein Haftpflichtversicherungsschutz.
Mit der Endgegennahme von Mietmaschinen erkennt der Mieter die
Mietbedingungen an. Sämtliche Haftpflichtansprüche gegenüber Dritten werden vom
Vermieter nicht übernommen. Für Schäden, die dem Mieter durch Ausfall der
gemieteten Maschinen entstehen,
haftet der Vermieter nicht.
Es sei denn, ihn oder seine Erfüllungsgehilfen
trifft Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit.
Die Kloy GmbH übernimmt
keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung des
Mietgegenstandes
auf einem Fahrzeug des Mieters. Der Mieter ist als Führer des Transportfahrzeugs für
die ordnungsgemäße
Verladung verantwortlich, auch wenn
der Vermieter dabei mitgewirkt hat. Die Mitarbeiter der
Kloy GmbH
sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters tätig (§ 278 BGB). Der Mieter ist insoweit insbesondere
dafür
verantwortlich,
dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) sowie die zur
Sicherung der
Ladung verwendeten Gurte entsprechend den
VDE-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung
auf Straßenfahrzeugen) gesichert
sind.
....der Mieter wurde vom Vermieter über alle bestehenden
Fahrauflagen für das vermietete Fahrzeug
aufgeklärt und
unterrichtet. Insbesondere erfolgte eine Aufklärung über
die ordnungsgemäße Art und
Weise der Ladungssicherung für den
Fall des Transports des Mietfahrzeugs auf einem kundeneigenen
Fahrzeug.
Alle Preise
zuzüglich der gesetzlichen MwSt. ab unserem Lager. Anfallende Reinigungskosten werden nach Aufwand in Rechnung
gestellt. Dem angegebenen Tagespreis liegen 8 Arbeitsstunden
zugrunde Stunden
darüber hinaus werden mit 1/8 der Tagesmiete zusätzlich
berechnet!
Monatspreis = 20 Arbeitstage Mindestmiete = 1 Arbeitstag,
Mindestmietpreis = 1
Tagessatz Miettag = Abholtag bzw. Liefertag bis Folgetag
8,00 Uhr. Die mit
(k)
gekennzeichneten Preise
werden kalendertäglich berechnet. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform! Notwendige Preisanpassungen behalten wir uns vor. Stand Februar
2008
MIETVERTRAGSBEDINGUNGEN
§ 1
Geltungsbereich – Vertragsgegenstand
(1) Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für
die Vermietung eines Fahrzeugs oder einer Maschine nach Maßgabe
des zwischen der Kloy GmbH, Im Altenschemel 39, 67435 Neustadt
(im Folgenden: Vermieter) und dem Mieter geschlossenen
Vertrages.
(2) Diese
AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber
Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine
Differenzierung vorgenommen.
(3) Handelt
es sich bei dem überlassenen Vertragsgegenstand um ein Fahrzeug,
ist dieses nach Maßgabe der vertraglichen Abrede gemäß den
jeweiligen geltenden Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) versichert.
§ 2
Mietpreis
(1) Der
Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag
bzw. der diesem Vertrag gegebenenfalls beigefügten Preisliste in
der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
(2) Der
Mieter hat vor der Übergabe des Vertragsgegenstands an den
Vermieter eine Kaution in Höhe der im Mietvertrag genannten
Summe zu zahlen.
(3) Die
Zahlung des Mietpreises erfolgt nach dem Ende des
Mietverhältnisses mit Rückgabe des Vertragsgegenstandes.
Vereinbarte Abschlagszahlungen sind mit Erhalt der Rechnung
durch den Mieter sofort zu Zahlung fällig und sofort zu
begleichen.
§ 3
Vertragsdauer – Rücktritt
(1) Das
Mietverhältnis beginnt und endet zu den im Mietvertrag genannten
Zeitpunkten. Ist ein Zeitpunkt dort nicht genannt, so beginnt
das Mietverhältnis mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an
den Mieter bzw. an dessen Beauftragten. Bei Versand des
Vertragsgegenstandes beginnt das Mietverhältnis mit dem
Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer. Es endet mit der
Rückgabe des Vertragsgegenstandes bzw. bei Versand mit dem
Eintreffen des Vertragsgegenstandes auf dem Lagerplatz des
Vermieters.
(2) Ein
Rücktritt vom Vertrag ist nur bis einen Tag vor Beginn des
Mietverhältnisses im Sinne von § 3 Abs. 1 dieser Bedingungen
möglich.
§ 4 Haftung
für Mängel - Schadensersatz
(1) Bei
Vorliegen eines Mangels des Vertragsgegenstandes haftet der
Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht im
Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der
Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten
Personenschäden sowie bei Ansprüchen wegen der Verletzung von
Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur
des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet ist; im Übrigen ist die Haftung des
Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,
soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.
(3) Wird
während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb
oder die Verkehrssicherheit des Vertragsgegenstands zu
gewährleisten, darf der Mieter eine Reparatur nur mit Zustimmung
des Vermieters in Auftrag geben.
(4) Bei
Auftreten eines nicht durch den Mieter schuldhaft verursachten
Defektes des Vertragsgegenstands ist der Mieter verpflichtet,
einen gleichartigen Ersatzgegenstand anzunehmen.
§ 5
Pflichten des Mieters
(1) Handelt
es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein Fahrzeug, darf dieses
nur vom Mieter selbst, dessen angestellten Beschäftigten und den
im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, soweit diese
eine gültige Fahrerlaubnis und Ausweispapiere vorgelegt haben.
(2) Der
Mieter hat den Vertragsgegenstand sorgsam zu behandeln und alle
für die Nutzung maßgeblichen Vorschriften, insbesondere
technische Regeln und Verkehrsregeln, zu beachten. Der Mieter
hat für die ordnungsgemäße Verwahrung und die fachgerechte
Wartung und Pflege des Vertragsgegenstands während der Mietzeit
zu sorgen.
(3) Dem
Mieter ist es untersagt, die Mietsache zu motorsportlichen
Veranstaltungen, zu Testzwecken sowie anderen nicht dem
Vertragszweck entsprechenden Betätigungen zu benutzen.
(4) Bei
Unfällen hat der Mieter immer eine Unfallaufnahme durch die
Polizei zu veranlassen. Zudem hat er dem Vermieter den Unfall
unverzüglich anzuzeigen und ihn über alle Einzelheiten des
Unfalls schriftlich zu informieren.
(5) Wird der
Vertragsgegenstand im Zusammenhang mit Sandstrahlarbeiten
verwendet, hat der Mieter den Vermieter hierüber bei
Vertragsabschluss zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet,
die direkte oder indirekte Einwirkung von Strahlmitteln auf den
Vertragsgegenstand zu verhindern. Insbesondere hat er etwaige
Filter des Vertragsgegenstands fachgerecht zu reinigen und –
soweit vorhanden – die Anzeige von Vakuummetern zu beachten.
(6) Wird der
Vertragsgegenstand gepfändet oder beschlagnahmt, hat der Mieter
dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen unter
exakter Angabe der Anschrift des Pfandgläubigers bzw. der
beschlagnahmenden Person oder Behörde.
(7) Im Falle
des Diebstahls oder Maschinenbruchs hat der Mieter dies dem
Vermieter ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen unter
exakter Angabe aller mit dem Diebstahl/Maschinenbruch stehender
Umstände.
§ 6 Haftung
des Mieters
(1) Der
Mieter haftet für alle Schäden am Vertragsgegenstand, soweit sie
auf einem von ihm selbst oder seinem angestellten Beschäftigten
oder seinem Beauftragten verursachten schuldhaften Handeln
beruhen. Wird die Mietsache gestohlen oder unterschlagen, ist
der Mieter dem Vermieter zum Ersatz des Wiederbeschaffungswertes
der Sache verpflichtet.
(2) Der Vermieter schließt eine Maschinenversicherung nach
Maßgabe der Gothaer Bedingungen für die Maschinen- und
Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten ab
(Gothaer ABMG 2011). Selbstbeteiligungen je Schadensereignis
aufgrund dieses Versicherungsvertrages trägt der Mieter, maximal
2.500 EUR je Schadensereignis.
(3) Der Selbstbehalt bei Abhandenkommen durch Diebstahl
beträgt in Abweichung von Absatz 1 und 2 25 % der
Entschädigungsleistung des Versicherungsunternehmens, mindestens
jedoch 500,00 EUR.
§ 7 Rückgabe
der Mietsache
(1) Der
Mieter ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand zum Ende des
Mietverhältnisses am vereinbarten Ort in demselben Zustand zu
übergeben, in dem er ihn übernommen hat, mit Ausnahme der
normalen Abnutzung des Vertragsgegenstands durch den
vertragsgemäßen Gebrauch.
(2) Die
Rückgabe hat während der Geschäftszeiten des Vermieters zu
erfolgen, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung
getroffen wurde.
(3) Erfolgt
die Rückgabe nach 08:00 Uhr, so ist eine Entschädigung in Höhe
einer Tagesmiete pro Kalendertag zu zahlen. Verfügt die
Mietsache über einen Betriebsstundenzähler, entsprechen 8
Betriebsstunden einem abrechenbaren Miettag. Dem Mieter bleibt
der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist.
§ 8
Schriftformerfordernis Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Mieter
gegenüber dem Vermieter abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
Gleiches gilt für die Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages
sowie für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
§ 9
Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand
(1) Soweit
sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs-
und Zahlungsort der Geschäftssitz des Vermieters. Die
gesetzlichen Regelungen über Gerichtsstände bleiben unberührt,
soweit sich nicht aus der Sonderregelung des nachfolgenden
Absatzes 3 etwas anderes ergibt.
(2) Für
diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
(3)
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten,
juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das jeweils für den
Geschäftssitz des Vermieters zuständige Gericht.
|